Compliance & Regulierung
DSA Artikel 17 (Begründung)
DSA-Pflicht, nach der Online-Plattformen jedem Nutzer eine klare, maschinenlesbare Erklärung geben müssen, wenn dessen Inhalt moderiert wird: was entschieden wurde, auf welcher rechtlichen oder vertraglichen Grundlage und wie man Widerspruch einlegt.
Artikel 17 des DSA verlangt, dass der betroffene Nutzer zu jeder Moderationsentscheidung – Entfernung, Herabstufung, Sperrung, Altersbeschränkung – eine Begründung erhält. Die Begründung muss erläutern:
- Was entschieden wurde (entfernt, ausgeblendet, herabgestuft, eingeschränkt).
- Die rechtliche Grundlage (rechtswidrig nach EU- oder nationalem Recht) oder vertragliche Grundlage (Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen).
- Die Erkennungsmethode (Nutzerhinweis, automatisiertes Werkzeug, interner Moderator).
- Der Beschwerdeweg: internes Beschwerdeverfahren und außergerichtliche Streitbeilegungsstellen.
Artikel 24 Absatz 5 verlangt außerdem, dass Begründungen an die von der Europäischen Kommission betriebene DSA-Transparenzdatenbank übermittelt werden, sodass die Moderationstätigkeit jeder Plattform offen überprüfbar ist.
Für einen Nachrichtenverlag mit Kommentarbereich heißt das: Jede Moderationsmaßnahme muss in dem Moment, in dem sie erfolgt, strukturiert protokolliert werden, und die Begründung für den Nutzer muss automatisch erzeugt und gespeichert werden. Wer von Hand in Tabellen moderiert, erhält keine Nachweise, die Artikel 17 genügen.
Wie Logora Artikel 17 umsetzt
Jede automatisierte und menschliche Moderationsentscheidung in Logora wird mit Zeitstempel, Moderator, angewendeter Regel, Modellversion, Score und einem Begründungstext in der Sprache des Nutzers protokolliert. Die Begründung wird dem Nutzer zugestellt (Benachrichtigung auf der Website und per E-Mail) und im Namen des Verlags automatisch von Logora an die DSA-Transparenzdatenbank übermittelt.
Siehe DSA-Überblick für den weiteren Kontext und Transparenzbericht für die jährliche Berichtspflicht.