DSA Artikel 14 (Begründung)

DSA-Pflicht, nach der Online-Plattformen jedem Nutzer eine klare, maschinenlesbare Erklärung geben müssen, wenn dessen Inhalt moderiert wird: was entschieden wurde, auf welcher rechtlichen oder vertraglichen Grundlage und wie man Widerspruch einlegt.

Artikel 14 des DSA verlangt, dass jede Moderationsentscheidung, Entfernung, Herabstufung, Sperrung, Altersbeschränkung, mit einer Begründung an den betroffenen Nutzer einhergeht. Die Begründung muss erläutern:

  1. Was entschieden wurde (entfernt, ausgeblendet, herabgestuft, eingeschränkt).
  2. Die rechtliche Grundlage (rechtswidrig nach EU- oder nationalem Recht) oder vertragliche Grundlage (Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen).
  3. Die Erkennungsmethode (Nutzerhinweis, automatisiertes Werkzeug, interner Moderator).
  4. Der Beschwerdeweg: internes Beschwerdeverfahren + außergerichtliche Streitbeilegungsstellen.

Artikel 14 verlangt außerdem, dass Begründungen an die von der Europäischen Kommission betriebene DSA-Transparenzdatenbank übermittelt werden, sodass die Moderationstätigkeit jeder Plattform offen überprüfbar ist.

Für einen Nachrichtenverlag, der Kommentare betreibt, bedeutet das: Jede Moderationsmaßnahme erfordert eine strukturierte Protokollierung zum Zeitpunkt ihrer Durchführung, wobei der für den Nutzer sichtbare Grund automatisch erzeugt und gespeichert wird. Manuelle Moderation in Tabellenkalkulationen erzeugt keine Artikel-14-konformen Artefakte.

Wie Logora Artikel 14 handhabt

Jede automatisierte und menschliche Moderationsentscheidung in Logora wird mit Zeitstempel, Moderator, angewendeter Regel, Modellversion, Score und einem Begründungstext in der Sprache des Nutzers protokolliert. Die Begründung wird dem Nutzer zugestellt (In-Product-Benachrichtigung + E-Mail) und im Namen des Verlags über die Logora-Pipeline an die DSA-Transparenzdatenbank übermittelt.

Siehe DSA-Überblick für den weiteren Kontext und Transparenzbericht für die jährliche Berichtspflicht.

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