Notice-and-Action-Verfahren (Melde- und Abhilfeverfahren)

Vom DSA vorgeschriebenes Verfahren, mit dem jeder Nutzer illegale Inhalte auf einer Plattform melden kann, über eine klare Oberfläche und mit einer dokumentierten Reaktion der Plattform, in der Regel einer Löschentscheidung oder einer begründeten Ablehnung.

Das Notice-and-Action-Verfahren (Melde- und Abhilfeverfahren) ist das vom DSA vorgeschriebene Verfahren (Artikel 16), das es jedem Nutzer, Leser, Journalisten oder Drittrechteinhaber erlaubt, Inhalte auf einer gehosteten Plattform als illegal zu melden. Die Plattform muss Folgendes bereitstellen:

  1. Eine Melde-Oberfläche, die zugänglich und nicht versteckt ist (einen Klick vom Inhalt selbst entfernt).
  2. Strukturierte Felder: Art der Rechtswidrigkeit, URL des Inhalts, Kontaktdaten des Meldenden, Erklärung zur Richtigkeit.
  3. Sorgfältige Bearbeitung: Die Plattform muss zeitnah und mit strukturierter Begründung auf die Meldung reagieren.
  4. Begründung gegenüber dem betroffenen Nutzer (Artikel 14), falls Maßnahmen ergriffen werden.
  5. Mitteilung an den Meldenden über das Ergebnis.

Für Nachrichtenverlage, die Kommentarbereiche betreiben, ersetzt das Notice-and-Action-Verfahren den alten Link „Diesen Kommentar melden”, der früher eine Blackbox war. Nach dem DSA hat der Nutzer, der eine Meldung gemacht hat, das Recht zu erfahren, was geschehen ist.

Wie Logora Notice-and-Action handhabt

Das Kommentar-Widget von Logora enthält eine Funktion „Illegale Inhalte melden” mit einem strukturierten Formular (Art des Problems, optionale Angaben zum Meldenden, Erklärung zur Richtigkeit). Gemeldete Inhalte landen in einer Prioritätswarteschlange, die von der regulären Moderationswarteschlange getrennt ist, mit einem SLA von 24 Stunden für die erste Entscheidung. Sowohl der betroffene Nutzer (Artikel 14) als auch der Meldende erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis.

Die gesamte Notice-and-Action-Aktivität wird im jährlichen Transparenzbericht nach Artikel 24 zusammengefasst.

Siehe auch: DSA im Überblick, DSA Artikel 14.

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